Hinweise

Lassen Sie von sich hören, treten Sie mit uns in Verbindung. Selbst im Internet kann nicht alles berücksichtigt werden, was Sie bewegt. Nach unserern Erfahrungen ergeben sich im Gespräch schnell Lösungsansätze, an die man im voraus, auch auf dieser Website, nicht gedacht hat.

Wir sind fest davon überzeugt: Was in der heutigen Zeit unübersehbar nötig ist, sind konsistentes Verhalten, Nachhaltigkeit, Verlässlichkeit und vielleicht das, was man als charakterliche Integrität zu bezeichnen pflegt: Meinen, was man sagt - und so handeln; halten, was man verspricht.

Standgebühren

Standgebühren und die Umsatzsteuer - lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen!

Frage: Entfällt auf Standgebühren für Wochenmärkte Umsatzsteuer, wenn weitere Nebenleistungen wie Platzreinigung oder Bereitstellung des Stromanschlusses enthalten sind?

Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Ersparen Sie sich und Ihrem Steuerberater unnötige Arbeit.

Nach § 4, 12 UStG handelt es sich dabei um eine „einheitliche Vermietungsleistung“. Erfüllt die Nebenleistung keinen eigenen Zweck, steht also die Vermietung des Standplatzes eindeutig im Vordergrund, wird dies als wirtschaftlich einheitlich eingestuft. Dann fällt keine Umsatzsteuer an!