Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen der ANCO Sp. z o. o. (im Weiteren Fa. ANCO) und dem Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden.  Zwischen den Parteien gilt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes grundsätzlich Werkvertragsrecht.  Sämtliche Verträge und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Darstellung der Produkte im Prospekten/Werbung und Online stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine unverbindliche Darstellung dar. Mit einer Bestellung macht der Besteller der Fa. ANCO ein verbindliches Angebot, das diese innerhalb einer Frist nach Eingang von sechs Wochen annehmen kann. Erst mit der schriftlich erklärten Annahme  kommt der Vertrag zu Stande. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, wird die Fa. ANCO darauf deutlich hinweisen. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb von einer Frist von einer Woche, ist die Änderung Bestandteil geworden. Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher gem. § 13 BGB ist.   Auf die Abweichungen und den Lauf dieser Frist wird in der Auftragsbestätigung in augenfälliger Weise hingewiesen. Der Besteller erwirbt nicht das Urheberrecht von den von der Fa. ANCO vorgenommenen individuellen Gestaltungen des Verkaufsgegenstandes.   Abweichungen von der Bestellung aus technischen oder rechtlichen Gründen behält sich die Fa. ANCO vor, wenn diese unabweisbar sind. Im Übrigen wird sie den Besteller vor Umsetzung informieren. Dies kann schriftlich, (fern)mündlich, per Fax oder per Mail geschehen.  Technische Angaben verstehen sich als Zirka-Angaben.  

2.    Preise

Der vereinbarte Preis versteht sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist bei Übergabe ohne Abzug von Skonti oder Rabatte fällig. Änderungswünsche des Bestellers nach Vertragsschluss führen zu einer schriftlich zu vereinbarenden  Preisanpassung. 

3.     Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt durch Übergabe ab Werk. Mit der Übergabe erfolgt der Gefahrübergang und die Haftung gegenüber Dritten auf den Besteller. Dieser ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand auch dann abzunehmen, wenn das Werk mit Mängeln behaftet ist, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht ausschließen. Die Abnahme erfolgt binnen zehn Tagen nach Versendung der Bereitstellungsanzeige.   Sollte vereinbart sein, den Vertragsgegenstand zu versenden, gilt die Übergabe an den Frachtführer als Übergabe an den Besteller. Bei Verschiffung gilt FOB.  Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Materialien. ANCO haftet nicht für Verzögerungen bei der Fertigstellung auf Grund von Lieferengpässen der Vorlieferanten, Streiks oder Höherer Gewalt. Die Fa. ANCO wird in diesem Fall den Besteller unverzüglich informieren und Gegenleistungen des Bestellers erstatten, sofern dieser Verbraucher nach § 13 BGB ist. Ansonsten erfolgt eine angemessene Entschädigung. 

4.     Zahlungsbedingungen

Die Fa. ANCO ist berechtigt, vom Besteller eine Anzahlung zu fordern, die dem Wert der zu verarbeitenden Materialien entspricht. Diese wird eine Woche nach Vertragsschluss fällig. Weiter kann sie die Stellung einer Herstellersicherung gem. § 648a analog BGB verlangen.  Leistet der Besteller innerhalb eines Zahlungszieles nicht, ist die Fa. ANCO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen  Schadensersatzregelungen bleiben unberührt.  Gegen die Ansprüche von ANCO kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem selben Vertrag beruht.  

5.     Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Preises im Eigentum der Fa. ANCO. Vor Bezahlung des Preises ist ein Weiterverkauf ausgeschlossen. Sollte der Besteller dennoch den Vertragsgegenstand weiter veräußern, tritt er bereits jetzt den Kaufpreisanspruch gegen den Dritten an die Fa. ANCO sicherungshalber ab. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt).   Bei Fahrzeugen wird der Fahrzeugbrief erst nach Eigentumsübergang an den Besteller übergeben.   Der Besteller ist verpflichtet,  während der Anwartschaft alle rechtlichen und tatsächlichen Eingriffe und Schäden an die Fa. ANCO unverzüglich anzuzeigen. Bei Fahrzeugen ist eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, die Erstattungsansprüche werden bereits jetzt sicherungshalber abgetreten.   

6.     Gewährleistung, Haftung  

Gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB tritt nach einem Jahr nach Abnahme Verjährung eines Sachmangelanspruches bei neuen Vertragsgegenständen ein. Für gebrauchte Vertragsgegenstände tritt eine Sachmängelhaftung nur für zugesicherte Eigenschaften ein, die schriftlich vereinbart worden sind.  Mängel, die auf Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, sind keine Sachmängel. Dies gilt auch, wenn Fremdteile eingebaut worden sind, wenn diese den Mangel hervorgerufen oder beeinflusst haben können. In diesen Fällen ist der Nachweis der mangelnden Kausalität vom Besteller zu führen.  Die Gewährleistung wird auf Nacherfüllung (Beseitigung des Sachmangels) beschränkt. Erweist sich diese als technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, kann der Preis gemindert werden. Werden die Parteien über den Umfang der Minderung nicht einig, einigen sie sich auf einen vereidigten Sachverständigen, der die Minderung für beide Seiten verbindlich festlegt. Gelingt eine Einigung über die Person des Sachverständigen nicht, so soll dieser durch den Präsidenten des Landgerichts Bremerhaven festgelegt werden.  Weitere Haftungen werden auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt.  

 7. Schlussbestimmungen 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der ANCO Sp. z o. o. in Lowyn, Polen. Vor Beginn einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung wird die Durchführung einer Mediation vereinbart.  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Stand: September 2010